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Satzung
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Automobilclub Dachau e.V.
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im ADAC
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§ 01
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 15. September 1949 in Dachau gegründete Club führt den Namen "Automobilclub Dachau e.V.
im ADAC". Er hat seinen Sitz in Dachau und Ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dachau
eingetragen.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck und Ziele
1. Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i.S. Der 52 ff. der Abgabenordnung.
2. Der Club fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln Und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durch.
3. Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen z.B. Schulungs- und Umweltschutz Maßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa- und Moped-Turniere.
4. Mittel des Ortsclubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Ortsclubmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
5. Der Ortsclub begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsclub fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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7. Die (Jugend)-Motorsportabteilung des Vereins ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen in der (Jugend)-Motorsportabteilung wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
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§ 3
Mitgliedschaft
1. Jedermann kann Mitglied des Ortsclubs werden.
2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
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§ 4
Aufnahme
1. Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahme-kommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.
2. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitglieder-versammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.
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§ 5
Beiträge
1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag muss jedoch mindestens 15,00 € (fünfzehn Euro) jährlich betragen.
2. Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliederkarte ausgehändigt.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenem Brief erfolgen.
2. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint.
Der Vorstand kann eine Streichung aus der Mitgliederliste nur vornehmen, wenn der Ehrenrat mit Zweidrittelmehrheit zugestimmt hat.
3. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.
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§ 7
Organe
Die Organe des Clubs sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand und
- der Ehrenrat.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch die Presse (Münchner Merkur-Dachauer Nachrichten) mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
h) Verschiedenes
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§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme Außerdem wählen ADAC-Mitglieder aus ihrem Kreise die Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC-Gaues e.V. Stimmübertragung ist unzulässig.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzetteln unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei
a) Satzungsänderungen
b) Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandmitglieds
d) Auflösung des Clubs
3. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
4. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
5. Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied erstellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.
Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
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§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) Auf Anforderung des Vorstandes des Ortsclubs
b) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.
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§ 11
Der Vorstand
1. Der Vorstand i.S. des § 26 BGB sind.
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schriftführer
d) der Schatzmeister
e) der Sportleiter
Diese Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand.
2. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.
3. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Geschäftsführender Vorstand nach Abs. 1
b) Jugendleiter
c) Fünf Beisitzern
aa) Gerätewart
bb) Pressereferent
cc) stellvertretender Schriftführer
dd) stellvertretender Schatzmeister
ee) Vergnügungswart
4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
5. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die Dauer der laufenden Wahlperiode statt. Bis zur Jahreshauptversammlung sind die Funktionen des ausgeschiedenen Mitgliedes von einem anderen Mitglied des Vorstandes wahrzunehmen. Er wird hierzu vom Vorstand beauftragt.
7. Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Ortsclubs sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
8. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsabzüge Sitz-Stimm - sowie aktives oder passives Wahlrecht.
§ 12
Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zei Jahren gewählt werden. Gewählt können nur Mitglieder werden, die nicht dem Vorstand des Clubs angehören.
Dem Ehrenrat gehören ferner an:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- und der Schatzmeister
a) Neben der in § 6 geregelten Zustimmung zur Streichung eines Mitgliedes in der Mitgliederliste ist in folgenden Punkte die Zustimmung des Ehrenrates erforderlich:
a) Überschreitung der Gesamtausgaben laut Haushaltsplan um mehr als 10 % ( I0 v. H.)
b) Investitionen im Wert von mehr als 5.000,00 € (Fünftausend Euro) im Einzelfall
c) Entnahmen aus Sparguthaben des Clubs.
Für die Zustimmung des Ehrenrates ist die einfache Mehrheit erforderlich.
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§ 13
Rechnungsprüfer
Auf Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die
Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
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§ 14
Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 15
Auflösung
1. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitglieder-versammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.
2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
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§ 16
Vermögensverwendung
Bei Vereinsauflösung geht das Vermögen nicht an die Stadt Dachau, ebenso eine Ausschüttung an die Vereinsmitglieder wird ausgeschlossen. Das Vermögen wird ausschließlich zur Förderung des Jugend-Motorsports (z. B. ADAC-Jugendförderung) verwendet. Die Vereinsmitglieder beschließen dann im Rahmen der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit über entsprechende Vorschläge.
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§ 17
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubmitglied ist Dachau.
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Stand 04/2019
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